Information zur Schießleiterausbildung "Bund Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V."
Richtlinien
für die Qualifizierung
von Schießleitern (verantwortliche Aufsichtspersonen)
A) Voraussetzungen
Der Schießleiter als verantwortliche Aufsichtsperson muss volljährig, zuverlässig,
persönlich geeignet und sachkundig sein. Sachkunde bezeichnet in diesem
Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde
nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit als verantwortliche Aufsicht erforderliche
Sachkunde nach den §§ 5 -12 AWaffV.
Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt die ersten drei Voraussetzungen
ohne weiteres. Die verantwortliche Aufsichtsperson auf Schießstätten für Feuerwaffen
(Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 WaffG) soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen.
Dieses ist die Voraussetzung zur Ausbildung als Schießleiter.
Jäger mit gültigem Jagdschein und Polizeibeamte im Vollzug, erfüllen die ersten
drei Voraussetzungen ohne weiteres. Sachkundelehrgänge die bei anerkannten
Schießsportverbänden erworben wurden, werden ebenfalls vom BHDS
anerkannt. Die verantwortliche Aufsichtsperson auf Schießstätten muss die
Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen. Dieses ist die Voraussetzung zur
Ausbildung als Schießleiter.
B) Erforderliche Sachkunde für verantwortliche Aufsichtspersonen.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat Kenntnisse in den folgenden
Themenbereichen nachzuweisen:
1. Schießstätte
1.1. Arten von Schießanlagen
1.1.1. offene Schießstände
1.1.2. teilgedeckte Schießstände
1.1.3. geschlossene Schießstände
1.2 Allgemeine Definitionen
1.2.1. Schützenstand –(ständen)
1.2.2. Schießbahn(en) mit Schießbahnsohle
1.2.3. Scheibenstände/Zielobjekten
1.2.4. Sicherheitsbauten/-einrichtungen
1.2.5. Geschossfänge
1.2.6. Gefahrenbereich (bei offenen Schießständen)
1.3. Umfang der Zulassung
1.3.1. Auflagen und sicherheitstechnische Vorgaben für das Betreiben der
Schießstätte
1.3.2. Überprüfungen von Schießanlagen (§ 12 AWaffV)
1.4. Ordnungsgemäßer Zustand der Schießstätte
1.4.1. erforderliche Kennzeichnungen
1.4.2. Feuerlöscher
1.4.3. Fluchtwege
1.4.4. Reinigung bei Raumschießanlagen
1.4.5. Erste-Hilfe-Material
1.5. Schießstandrichtlinien
1.6. Schießstandordnung
2. Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten
2.1. Ausgeschlossene Schusswaffen (§ 6 AWaffV)
2.2. Unzulässige Übungen im Schießsport (§ 15 Abs. 6 WaffG und § 7 AWaffV)
2.3. Zulässige Übungen auf Schießstätten (§ 9 AWaffV)
2.4. Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
(§ 10 AWaffV)
2.4.1. Altersgrenzen (§ 27 Abs. 3 WaffG)
Schießen durch Kinder unter 12 Jahren und ab 12 Jahren
Schießen durch Jugendliche (15 bis 16 Jahre und ab 16 Jahren)
2.4.2. Obhut durch zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson
2.4.3. Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 WaffG
2.5. Registrierung durch den Verein und Nachweis ( § 10 Abs. 3 AWaffV)
2.6. Aufsicht (§11 AWaffV)
2.6.1. Ständige Beaufsichtigung
2.6.2. Ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen
2.6.3. Transport der Waffen
2.6.4. Sicherer Umgang mit der Schusswaffe
2.6.5. Verwendung von Munition durch Wiederlader
2.6.6. Untersagung der Teilnahme am Schießen
2.6.7. Teilnahme der verantwortlichen Aufsichtsperson am Schießen
3. Aufbewahrung von Waffen auf der Schießstätte
3.1. Transportbehälter
3.2. Waffenraum
4. Versicherung
4.1. Versicherung (§ 27 Abs. 1 WaffG)
4.2. Versicherung durch die VBG
5. Verhalten bei Unfällen
5.1. Besonnenes Handeln
5.2. Informationen der erforderlichen Stellen
6. Sportordnung
6.1. Allgemeine Regeln für das sportliche Schießen
6.2. Besondere Regeln
6.3. zulässige Sportgeräte und Hilfsmittel
6.4. Anschläge
6.5. Durchführung von Schießwettkämpfen
C) Verfahren
Die Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen soll in einem
Zeitrahmen von 20 Unterrichtseinheiten (45 min.) umfassen. Sie wird mit einer
schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Bei Nichterreichen der benötigten
Punktzahl kann in einem mündlichen Prüfungsgespräch und/oder einer
praktischen Übung abgeschlossen werden.